AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Biendo Hotel GmbH (nachstehend als „Hotel” bezeichnet)

1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS

1.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Überlassung von Hotelzimmern sowie Tagungs-, Veranstaltungsräume, die damit verbundene Bewirtschaftung sowie alle für den Kunden (einheitliche Bezeichnung für jede Person, die jedwede Leistungen des Hotels entgegennimmt, wie z. B. Besteller, Veranstalter, Gast usw.) erbrachten weiteren Leistungen der Hotels.
1.2
Der Vertrag bzgl. o.g. Leistungen kommt durch die Auftragsbestätigung des Hotels mit dem Kunden zustande. Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil; etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
1.3
Hat ein Dritter für einen Kunden bestellt, dann haftet er dem Hotel gegenüber mit dem Kunden als Gesamtschuldner. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für den bestellten Dritten.
1.4
Eine Unter- oder Weitervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

 

2. PREISE, PREISANPASSUNG, MINDESTUMSÄTZE, VORAUSZAHLUNGEN, SICHERHEITSLEISTUNG, VERGÜTUNG BESONDERER LEISTUNGEN

2.1
Die Preise bestimmen sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste, die auf Aufforderung jederzeit vorgelegt wird. Sie schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Kunden.
2.2
Sind in der Auftragsbestätigung feste Preise genannt und liegen zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate, ist das Hotel berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% anzuheben.

2.3
Falls ein Mindestumsatz vereinbart worden ist und dieser nicht erreicht wird, kann das Hotel 95 % des Differenzbetrags als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde gar keinen oder einen niedrigeren entgangenen Gewinn nachweist. Dem Hotel bleiben der Nachweis und die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

2.4
Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder anschließend 100% des voraussichtlichen Gesamtumsatzes als Vorauszahlung zu verlangen. Wahlweise kann das Hotel in diesem Fall eine geeignete Sicherheitsleistung von dem Kunden verlangen.

2.5
Sofern der Kunde Leistungen beansprucht, die außerhalb der vertraglich geschuldeten Leistung liegen (besondere Leistungen), steht dem Hotel hierfür eine gesonderte Vergütung zu. Unter eine besondere Leistung fällt beispielsweise die Aufladung der Batterie eines mit Elektrizität betriebenen Kraftfahrzeuges durch einen Hotelgast über die Stromvorrichtungen des Hotels.

3. RESERVIERUNG, RÜCKTRITTSRECHTE

3.1
Bei abgeschlossenen Hotelaufnahmeverträgen, bei denen der Kunde innerhalb einer gewissen Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären kann (Reservierungen), erlischt das Rücktrittsrecht auch für den Kunden, der Reiseveranstalter ist, wenn nicht innerhalb der in der Reservierung genannten Frist der Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel erklärt wurde. Ist keine Frist genannt, kann der Rücktritt spätestens einen Monat vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich gegenüber dem Hotel erklärt werden.

3.2
Sofern der Kunde das Recht hat, innerhalb einer vereinbarten Frist zurückzutreten, kann auch das Hotel in diesem Zeitraum zurücktreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vom Kunden reservierten Zimmer vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels nicht auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.

3.3
Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, ohne dass dem Kunden dabei Schadensersatzansprüche entstehen, beispielsweise falls:

  • das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
  • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist
  • der Kunde ohne vorherige Zustimmung gegen die oben genannte Regelung zur Unter- bzw. Weitervermietung verstößt.

4. RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG), GESTAFFELTER, PAUSCHALIERTER SCHADENSERSATZ, VORAUSZAHLUNGEN

4.1
Für gebuchte Leistungen ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vor dem vereinbarten Anreisetag von der Buchung zurücktritt (bzw. die Buchung abbestellt, storniert etc.), es sei denn, der Rücktritt erfolgt innerhalb einer vereinbarten Reservierungsfrist gemäß Ziff. 3.

4.2
Das Hotel ist berechtigt, dem Kunden bei einem Rücktritt außerhalb einer vereinbarten Reservierungsfrist gemäß. Ziff. 3 folgende Pauschalen zu berechnen:

4.2.1
Für Gruppenbuchungen ab fünf Zimmern, die außerhalb von Messe-und Eventzeiten in der Stadt der jeweiligen Betriebsstätte überlassen werden sollen, gilt ergänzend:
Der letzte kostenfreie Stornierungstermin der gesamten Buchung ist sechs Wochen vor dem Anreisetermin.
Vier Wochen vor der ersten Anreise können 50% der Buchung kostenfrei storniert werden.
Sollte die Stornierung später als 4 Wochen vor der Anreise, die Anreise nicht, oder nicht zum reservierten Anreisetermin oder die Abreise vor dem oben genannten Datum erfolgen, behält sich das Hotel vor, dem Kunden sämtliche reservierten Leistungen in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Das Zimmer wird am Anreisetag garantiert. Sollte der Kunde nicht zum Datum der Reservierung anreisen, so verfällt der Anspruch auf Überlassung der gebuchten Zimmer.
Der Kunde ist dazu verpflichtet Vorauszahlungen unter Angabe des Verwendungszwecks zu den nachstehenden Zeitpunkten zu leisten:

  • sechs Wochen vor Anreise ist eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der voraussichtlichen Gesamtkosten und
    Geleistete Vorauszahlungen sind nicht auf andere Reservierungen und Gruppen übertragbar.

4.2.2
Für Gruppenbuchungen ab fünf Zimmern, die innerhalb von Messe- und Eventzeiten überlassen werden sollen, gilt weiter:
Mit Vertragsabschluss ist eine kostenfreie Stornierung der gesamten Buchung nicht mehr möglich.
Acht Wochen vor der ersten Anreise können 20% der Buchung kostenfrei storniert werden.
Sollte die Stornierung später als acht Wochen vor der Anreise, die Anreise nicht, oder nicht zum reservierten Anreisetermin oder die Abreise vor dem oben genannten Datum erfolgen, behält sich das Hotel vor, dem Kunden sämtliche reservierten Leistungen in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Das Zimmer wird am Anreisetag garantiert. Sollte der Kunde nicht zum Datum der Reservierung anreisen, so verfällt der Anspruch auf Überlassung der gebuchten Zimmer.
Der Kunde ist dazu verpflichtet Vorauszahlungen unter Angabe des Verwendungszwecks zu den nachstehenden Zeitpunkten zu leisten:

  • mit Vertragsschluss ist eine Vorauszahlung in Höhe von 20% der voraussichtlichen Gesamtkosten fällig,
  • acht Wochen vor Anreise ist eine Vorauszahlung der restlichen 80% der voraussichtlichen Gesamtkosten und fällig.

Geleistete Vorauszahlungen sind nicht auf andere Reservierungen und Gruppen übertragbar.

4.3
Für Einzelbuchungen von ein bis vier Zimmern, die außerhalb von Messe-und Eventzeiträumen liegen, gilt folgende Regelung:
Der letzte kostenfreie Stornierungstermin der gesamten Buchung ist 15.00 Uhr am Anreisetag.

4.4
Für Einzelbuchungen von ein bis vier Zimmern, die innerhalb von Messe-und Eventzeiträumen liegen, gilt folgende Regelung:
Der letzte kostenfreie Stornierungstermin der gesamten Buchung ist 3 Tage vor dem Anreisetermin.

4.5
Hinsichtlich sonstiger Leistungen (beispielsweise bestellte Speisen und Getränke), die nicht in der Zimmerbestellung mit enthalten sind (Unterkunft plus Verpflegung in einer Summe), hat der Kunde unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung 50% des vereinbarten Preises als pauschalierten Schadensersatz zu leisten. Wurde ein Preis nicht vereinbart, richtet sich der Schadensersatz nach der aktuellen Preisliste des Hotels, die auf Aufforderung jederzeit vorgelegt wird.

4.6
Das Hotel wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Vermietung der reservierten Zimmer oder der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass dem Hotel ersparte Aufwendungen in Höhe von fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfallenen vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden bleibt im Übrigen der Nachweis eines ausgebliebenen oder eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Dem Hotel bleiben der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

5. WECKAUFTRÄGE, POST, FUNDSACHEN

5.1
Das Hotel ist bemüht, Weckaufträge mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.

5.2
Zu Händen des Kunden bestimmte Nachrichten, Post- und Warensendungen werden vom Hotel mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt kostenlos die Aufbewahrung, Zurückstellung und auf Wunsch – gegen Aufgeld – die Nachsendung derselben.

5.3
Zurückgelassene Sachen des Kunden werden auf Anfrage auf Risiko und Kosten des Kunden diesem nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen sechs Monate auf und berechnet dafür ein angemessenes, hierfür übliches Entgelt, das sich nach dem Aufwand für die Verwahrung richtet. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Sachen, sofern ein erkennbarerer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.

5.4
Das Hotel haftet für eine Verletzung der Pflicht nach Ziff. 5 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6. HAFTUNG, VERJÄHRUNG, VERWAHRUNG, GARAGENSTELLPLATZ

6.1
Das Hotel haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist seinerseits verpflichtet, das ihm zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden möglichst gering zu halten.

6.2
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen, sowie Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Eine Pflichtverletzung des Hotels steht der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

6.3
Im Falle der Verwahrung, die eine gesonderte schriftliche Vereinbarung voraussetzt und zu deren Abschluss das Hotel nur unter den Voraussetzungen des § 702 Abs. 3 BGB verpflichtet
ist, haftet das Hotel nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Eine etwaige Haftung des Hotels ist insoweit auf höchstens € 3.500,00 pro Einzelfall begrenzt; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten im Sinne des § 702 BGB reduziert sich der Haftungshöchstbetrag auf € 800,00 pro Einzelfall.

6.4
Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz – auch gegen Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet das Hotel nicht außer bei dem Hotel zurechenbaren Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels. Vorstehende Ziffern 6.1 und 6.2 gelten entsprechend.

6.5
Die §§536, 536a BGB finden keine Anwendung. Das Hotel haftet nicht für Diebstahl und Beschädigung von Kleidern sowie mitgebrachter Gegenstände des Kunden und dessen Begleiter.

6.6
Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Hotel verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Schadenersatzansprüche gegen das Hotel verjähren kenntnisunabhängig spätestens in fünf Jahren. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen, sowie bei dem Hotel zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei dem Hotel zurechenbaren Verlust des Lebens. Eine Pflichtverletzung des Hotels steht der eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

6.7
Eine Verwahrung bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung sind für den Kunden nur bei unstreitigen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen zulässig.

6.8
Die Schadensersatzansprüche des Kunden erlöschen, wenn und soweit der Kunde nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich Anzeige beim Hotel vom Schaden (Verlust, Zerstörung oder Beschädigung) macht. Dies gilt nicht im Falle vereinbarter Aufbewahrung bzw. bei Verschuldens des Hotelpersonals (§703 BGB).

7. RÜCKTRITTSRECHT IM FALL HÖHERER GEWALT

7.1
Im Fall höherer Gewalt (Brand, Streik o.ä.) oder sonstiger, vom Hotel nicht zu vertretender Hinderungsgründe, die das Hotel selbst unter Aufbringung üblicher und zumutbarer Anstrengungen an der Leistungserbringung hindern, insbesondere solche außerhalb der Einflusssphäre des Hotels, behält sich das Hotel das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne das dem Kunden hieraus Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz zustehen.

8. SCHÄDIGUNG DURCH DEN KUNDEN, HAFTUNG DES KUNDEN

8.1
Für schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen oder Verluste im Sinne des § 276 BGB haftet der Kunde dem Hotel. Bereits leichte Fahrlässigkeit begründet die Ersatzpflicht des Kunden.

8.2
Dasselbe gilt für Schäden, die Dritte verursachen, soweit sich diese auf Veranlassung des Kunden im Hotel aufhalten.

9. NUTZUNG VON HOTELRÄUMLICHKEITEN, EINGEBRACHTE GEGENSTÄNDEN

9.1
Die Anbringung von Dekorationsmaterial o.ä. sowie die Nutzung von Flächen im Hotel außerhalb der angemieteten Räume, z. B. zu Ausstellungszwecken, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Hotels und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.

9.2
Diese und sonstige von den Kunden eingebrachte Gegenstände müssen den örtlichen feuerpolizeilichen und sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften entsprechen.

9.3
Wenn sie nicht sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Stunden nach Veranstaltungsende abgeholt werden, erfolgt eine Lagerung im Hotel, für die eine angemessene, hierfür übliche Vergütung – mindestens in Höher der Mietkosten für den benutzten Raum – vom Kunden geschuldet wird. Wahlweise kann das Hotel die Sachen auf Kosten des Kunden bei einer Spedition o.ä. einlagern.

9.4
Vom Kunden zurückgelassener Müll, Verpackung etc. können auf Kosten des Kunden vom Hotel entsorgt werden.

10. BEHÖRDLICHE ERLAUBNISSE, ABGABENPFLICHTEN, EINRICHTUNGEN

10.1
Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig und unaufgefordert auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.

10.2
Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Entgelte, Vergnügungssteuer usw., hat der Kunde unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten. Von eventuellen Rückgriffansprüchen dieser Gläubiger stellt der Kunde das Hotel frei.

10.3
Soweit das Hotel für den Kunden technische oder sonstige Einrichtungen bzw. Leistungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Kunden, dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtung und stellt das Hotel von allen Ansprächen Dritter aus der Überlassung frei.

11. VERZEHR

Der Kunde darf mitgebrachte Speisen und Getränke grundsätzlich weder auf Veranstaltungen noch im Hotelzimmer verzehren. In Sonderfällen (z.B. bei Verzehr besonderer nationaler Spezialitäten) kann eine schriftliche Vereinbarung über den Verzehr vom Kunden mitgebrachter Speisen und Getränke getroffen werden. In einem solchen Fall wird dem Kunden ein Service-Entgelt bzw. Korkgeld in Höhe des dem Hotel entgangenen Gewinns in Rechnung gestellt, das sich nach der aktuellen Preisliste des Hotels bemisst.

12. TENDENZVERANSTALTUNGEN, WERBEMASSNAHMEN, VERÖFFENTLICHUNGEN, EINWILLIGUNGSVORBEHALT

12.1
Der Kunde verpflichtet sich, das Hotel unverzüglich unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, dass die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung, sei es aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder auf sonstige Weise die Belange des Hotels zu beeinträchtigen.

12.2
Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum Hotel aufweisen und/oder die beispielsweise Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzliche der schriftlichen Einwilligung des Hotels.

12.3
Verletzt der Kunde die Aufklärungspflicht gemäß Ziff. 12. und/oder lanciert Anzeigen/Werbemaßnahmen/ Einladungen etc., S. v. Ziff. 12.2 ohne vorherige Einwilligung, hat das Hotel das Recht, die Veranstaltungen ohne Einhaltung einer Frist abzusagen. In diesem Fall gelten Ziff. 4 der allgemeinen Bedingungen (Zahlung der Miete und der angemessenen Vergütung). Der Kunde stellt das Hotel in diesem Fall für alle aus der Absage der Veranstaltung resultierende Ersatzansprüche Dritter frei.

13. ANKUNFT, ABREISE, KEIN ANSPRUCH AUF BEREITSTELLUNG EINES BESTIMMTEN ZIMMERS

13.1
Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Sie müssen am Abreisetag spätestens um 12:00 Uhr geräumt sein.

13.2
Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch herleiten kann.

13.3
Räumt der Kunde das Zimmer nach 12:00 Uhr, ist das Hotel befugt, dem Kunden den ihm hierdurch entstehenden Schaden für die weitere Nutzung des Zimmers zu berechnen; und zwar pauschaliert i. H. v. € 20,00 pro Stunde bei einer geräumten Rückgabe bis 18:00 Uhr und in Höhe des vereinbarten Zimmerpreises/Tag bei einer geräumten Rückgabe nach 18:00 Uhr. Dem Kunden steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

13.4
Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollte dies in der Auftragsbestätigung zugesichert worden, die Zimmer aber nicht verfügbar sein, ist das Hotel verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus oder in anderen zumutbaren Hotels, zu bemühen.

14. ZAHLUNG, AUFRECHNUNGSVERBOT

14.1
Nicht kalendermäßig fällige Rechnungen sind binnen vierzehn Tagen nach Rechnungszugang fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug (§286 BGB). Ab Verzugseintritt ist die Rechnung mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß DÜG zu verzinsen. Dem Hotel bleiben der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

14.2
Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen zuerkannten Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen.

15. RÜCKSICHTNAHME GEGENÜBER DEN HOTELNACHBARN

Das Hotel ist gegenüber dessen Nachbarn zu Rücksicht verpflichtet. Insbesondere hat das Hotel dafür zu sorgen, dass von seinen Gästen kein ruhestörender Lärm ausgeht. Solcher Lärm kann zum Beispiel in dem Abspielen von Musik, der Vorführung von Filmen sowie dem Rundfunk- und Fernsehempfang mit belästigender Lautstärke oder auch durch das Führen lauter Gespräche liegen.
Als grundsätzliche Ruhezeiten gelten folgende Zeiten:
Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr
Sonntags- und Feiertagsruhe durchgehend
Auch außerhalb der Ruhezeiten ist die Geräuschentwicklung auf ein angemessenes Maß zu halten. Was ein angemessenes Lautstärkenmaß ist, bleibt angesichts der Verpflichtung des Hotels gegenüber seinen Nachbarn, ruhestörende Lärmbelästigungen zu vermeiden, der Beurteilung durch das Hotelpersonal vorbehalten.
Nach einmaliger Aufforderung zur Einhaltung des angemessenen Lautstärkenmaßes ist das Hotelpersonal jederzeit (in und außerhalb der Ruhezeiten) dazu berechtigt, Veranstaltungen wahlweise lärmunempfindlichere Flächen zuzuweisen oder Veranstaltungen wegen einer zu hohen Lärmentwicklung gänzlich zu beenden. In beiden Fällen ist der Veranstalter dem Hotel weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

16. BESONDERHEITEN BEI TAGUNGEN, VERANSTALTUNGEN UND EVENTS

16.1. Vereinbarte Leistungen
Die vom Hotel zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem vom Hotel erstellten Angebot. Dieses Angebot ist zugleich Grundlage für die Kalkulation der einzelnen Preise und der Gesamtvergütung.
Sofern Bewirtungskosten nach individueller Absprache getroffen werden, ist diese Absprache schriftlich bzw. per E-Mail an den Vertragspartner zu bestätigen. Mündlich getroffene Absprachen oder Zusicherungen, die nicht wie vorstehend schriftlich festgehalten wurden, haben keine Gültigkeit. Sollte es an der schriftlichen Dokumentation fehlen, werden die Bewirtungskosten im Zweifel nach Verzehr und zu den üblichen Hotelpreisen berechnet.

16.2. Zusätzliche Leistungen
Sofern der Veranstalter innerhalb des Veranstaltungszwecks Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen wünscht, kann das Hotel diese Leistungen nur verweigern, wenn das Hotel angesichts der Kurzfristigkeit der Mitteilung über die begehrte zusätzliche Leistung keine ausreichenden Kapazitäten aufbauen konnte. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen der Kurzfristigkeit der Mitteilung über die zusätzlich begehrte Leistung kein ausreichendes Servicepersonal bzw. keine ausreichenden Getränke und Speisen bereitgestellt werden können.
Sofern das Hotel zusätzliche Leistungen erbringt, ist es berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten (z. B. für Personal oder die Freihaltung der Veranstaltungsfläche) gesondert abzurechnen, wobei insbesondere Personalkosten für Servicepersonal üblicherweise mit € 25,00 pro Stunde und für Aufsichtspersonal üblicherweise mit € 30,00 pro Stunde berechnet werden.
Die Berechnung von Personal, das aufgrund der besonderen Bedürfnisse der Veranstaltung bzw. auf besondere Anfrage des Kunden durch das Hotel beschafft und zur Verfügung gestellt wird, erfolgt nach Absprache mit dem Kunden oder bei fehlender Absprache nach billigem Ermessen des Hotels im Sinne des § 315 BGB.
Leistungsänderungen, die zu einem geringeren Aufwand und zu einer Kostenersparnis bei dem Hotel führen, reduzieren den Gesamtpreis nur, wenn sie zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben wurden.

16.3. Mitgebrachte Gegenstände
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.

Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf das Hotel auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das Hotel die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel, den eines höheren Schadens vorbehalten.
Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Vertragspartner und auf dessen Kosten entsorgt werden. Sollte der Vertragspartner Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist das Hotel zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.

16.4. Abwicklung der Veranstaltung
Soweit das Hotel für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
Durch die Verwendung vom Besteller oder Veranstalter selbst mitgebrachter Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Das Hotel hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Der Vertragspartner ist mit Einwilligung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Vertragspartners entsprechende Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.
Das Hotel bemüht sich, Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.

Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln.
Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen des Hotels im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Hotel nutzen.

17. ERFÜLLUNGSORT, ANDWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist für beide Seiten der Ort des Hotels. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Chemnitz.

18. SCHRIFTFORM, SALVATORISCHE KLAUSEL

18.1
Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

18.2
In Bezug auf Klauseln dieses Vertrages, die gegen die §§305 ff. – 309 BGB verstoßen, gilt ersatzweise das positive Gesetzesrecht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus anderen als auf den §§ 305 ff. -309 BGB beruhenden Gründen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

Stand Juli 2019

Kontakt

Biendo Hotel
Straße der Nationen 12
09111 Chemnitz
Telefon: 0371 | 43 31 92 0